Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbartist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an den Auftraggeber ( Käufer ) leisten.
Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbediengungen des Käufer werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung sowie alle sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Alle sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich, soweit diese unsere Bedingungen abändern. Sollten wir einmal auf die Beachtung der Schriftform abweichenden Regelungen und Nebenabreden verzichten, so kann daraus kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden. Wir unterwerfen uns nicht etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als verbindlich. Bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

2. Angebote und Preise
Angebote und Preise der Verkäuferin sind unverbindlich und freibleibend. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, denen die Umsatzsteuer zugerechnet wird. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Liefertage geltenden Listenpreise maßgebend. Bei Änderungen in den Preisbemessungsgrundlagen z.B. der Lohn-, Rohstoff- oder Energiekosten werden die Parteien über die Preise neu verhandeln. Kommt eine Einigung innerhalb 14 Tagen nicht zustande, sind beide Parteien zu Rücktritt berechtigt. Die genannten Preise verstehen sich ab Werk verladen. Sind durch Sondervereinbarungen die Preise frei Empfangsort gestellt, gelten sie unter Zugrundelegung voller Ladungen. Bei Preisstellung frei Empfangsort gehen Wegbenutzungsgebühren, Standgelder, Anschluß- und Wiegegebühren sowie während der Auslieferungszeit eintretende Verkehrsabgaben und Steuern zu Lasten des Käufers. Frei Empfangsort ist die kürzeste Entfernung von der Beladestelle zur Entladestelle. Ist die Benutzung der kürzesten Strecke nicht möglich, geht die Erhöhung der Frachtkosten zu Lasten des Käufers.

3. Muster, Maße und Gewichte
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen. Zur Verfügung gestellte Muster gelten nur als Durchschnittsproben.

4. Versand und Transport
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle, auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Lieferungen “frei Baustelle” ist das Abladen der Materialien im Angebotspreis nicht enthalten. Das Abladen hat durch vom Kunden bestellte Leute zu erfolgen. Bei Kranentladung ist Hilfeleistung erforderlich. Warte- und Abladezeiten über eine Stunde werden berechnet. Bei Lieferung “frei Baustelle” wird der Transport nur insoweit übernommen, wie dieser mit dem Lastwagen möglich ist. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Verpackung unserem Ermessen unter Ausschluß unserer Haftung überlassen. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den Frachtführer oder Fahrer schriftlich bescheinigen zu lassen. Andernfalls gilt ein Transportschaden als nicht eingetreten. Die Frachtkosten sind bei allen Transporten, auch bei frachtfreier Lieferung, vom Käufer vorzulegen. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigerten Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

5. Mängelrüge und Gewährleistung
Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist. Bei Lieferung gewähren wir eine Festigkeit von mind. 70%, nach Ablauf von 28 Tagen seit der Herstellung die in den DIN-Normen geforderte Festigkeitswerte. Probeentnahmen haben dem Durchschnitt der Lieferung zu entsprechen und dürfen nur in Anwesenheit eines Werkvertreters erfolgen. Kippbruch bis 5% und bei abgesetzten Steinen, Beschädigungen bis 1,5% gehen zu Lasten des Käufers. Farbschwankungen und Ausblühungen sind technisch nicht zu vermeiden und gelten nicht als Mangel. Bruch, z. B. bei Deckensteinen, Hohlblocksteinen, Platten etc., in handelsüblicher Grenze, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Für Maßtoleranzen gelten die jeweils gültigen DIN-Normen bzw. die Bestimmungen des Bundes Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die von uns gelieferte Ware nicht fachgerecht abgeladen, gelagert oder verlegt wird. Sichtbare Mängel sind binnen zwei Wochen schriftlich bei uns geltend zu machen. Andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Nicht sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Nach Ablauf von sechs Monaten vom Lieferdatum an gerechnet, können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden. Andernfalls geht der Gewährleistungsanspruch verloren. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter nachzuprüfen. Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen. Alle weitergehenden Ansprüche (z.B. Schadenersatz aus Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Beratungen, unerlaubter Handlung oder Unmöglichkeit) sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Die gleiche Haftung gilt für ein etwaiges Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

6. Lieferfristen
Zugesagte Liefertermine sind als annähernd zu verstehen. Unsere Terminverpflichtung entfällt in Fällen von Streiks oder Aussperrungen, desgleichen bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung in unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb, soweit diese Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. Es verlängert sich dann die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Sollte die Lieferung oder Leistung für uns unmöglich oder wesentlich erschwert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen erfüllt sind. Dies gilt auch unbeschadet der Tatsache, daß der Käufer bestimmte, von ihm bezeichnete Warenlieferungen bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache be- oder verarbeitet, so erfolgt dies in unserem Auftrag, ohne daß dabei Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wir erwerben also Eigentum oder Teileigentum (§947, 950 BGB) an den Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert des Vorbehaltsgutes. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gilt diese Regelung entsprechend (§948 BGB). Sicherungsübereignung oder Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware sind dem Käufer nicht gestattet. Er darf die gelieferte Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe veräußern, daß die aus der Veräußerung entstehenden Rechte auf uns übergehen. Veräußert daher der Käufer die Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht,tritt der Verkäufer in gleicher Weise seine Forderungen insoweit an uns ab, als sie unserem Anteilswert an Miteigentum entspricht. Baut der Käufer die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, so tritt er schon jetzt den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn in Höhe des Lieferwertes an uns ab. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe unserer bestehenden Forderungen an uns über. Der Käufer wird von uns zur Einziehung aller aus den Weiterverkauf sich ergebenden Forderungen einschließlich der Vergütungsansprüche ermächtigt. Diese Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere aber dann, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen und Rechte zu benennen und diesen die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zu überlassen und notwendige Auskünfte zu erteilen. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.

8. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto zu zahlen. Diese haben spesenfrei zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und der Mängelrüge. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen des Käufers zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten nur als Barzahlung, sofern sie so rechtzeitig zugesandt werden, daß deren Einlösung innerhalb obiger Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Bei Zahlung durch Akzept oder Kundenwechsel behalten wir uns die Abnahme vor. Nach den allgem. Bankbedingungen dürfen die Abschnitte nur eine Laufzeit bis zu 3 Monaten haben und müssen zahlbar gestellt sein bei einem Kreditinstitut am Ort oder einer Stelle einer Landeszentralbank. Bis zur Fälligkeit der Rechnungen tragen wir die Diskontspesen. Nach diesem Zeitpunkt werden die Diskontsätze unserer Banken bis zum Fälligkeitstag der Abschnitte berechnet. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Für Wechselzahlungen wird Kassaskonto nicht vergütet. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der bei unseren Banken üblichen Zinsen zuzüglich Provisionen und Kosten der Kreditinanspruchnahme und laufender Rechnung. Eine Verzinsung für Voraus- und Abschlagszahlungen finden nicht statt. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die durch die Rücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, soweit sie Kaufleute sind, ist das Amtsgericht Gießen ausschließlich zuständig. Es steht uns jedoch frei, auch das für uns zuständige Landgericht anzurufen, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist.

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